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Der Greifswalder Bodden

Schützenswerte Lebenstraumtypen und ihre Gefährdung

Zu den geschützten Meeresgebieten zählt auch der Greifswalder Bodden. Dieser ist Bestandteil des FFH-Gebiets „Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom“, welches eine Fläche von 60.000 Hektar umfasst.

Dänische Wiek im Greifswalder Bodden - Foto: Leonie Nikrandt

Dänische Wiek im Greifswalder Bodden - Foto: Leonie Nikrandt

In der Ostsee gibt es genau wie an Land verschiedenste Lebensräume, die den Meereslebenswesen Versteckmöglichkeiten, Nahrung und Raum zur Jungenaufzucht bieten. Da sie in der Regel unter der Wasseroberfläche liegen, sind sie jedoch meist nicht sichtbar. Wie wertvoll und schützenswert all die verborgenen Organsimen und ihre Umwelt sind, macht jedoch die Festsetzung von marinen Schutzgebieten sehr deutlich.

Zu dem Schutzgebietsnetzwerk „Natura 2000“ gehören FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, auch genannt GGB= Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung) und VSG, also Vogelschutzgebiete. Insgesamt sind so 45 Prozent der deutschen Meeresgebiete unter Schutz gestellt. Dazu zählt auch der Greifswalder Bodden, eine Bucht der Vorpommerschen Boddenlandschaft. Dieser ist Bestandteil des FFH-Gebiets „Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom“, welches eine Fläche von 60.000 Hektar umfasst.

In diesem Schutzgebiet sind Lebensraumtypen beschrieben, die im Bereich ihres natürlichen Vorkommens vom Aussterben bedroht sind und erhalten bzw. verbessert werden sollen. Dazu gehören im Greifswalder Bodden insbesondere Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen), aber auch kleinräumige Riffe, Sandbänke, Lagunen und Watte.

Der Erhaltungszustand der typischen Meeresarme- und Buchten ist jedoch schlecht. Ihr Zustand wird nur mit C, also als „ungünstig“ bewertet. Gefährdungsursachen sind Eingriffe in die Austauschprozesse von Ostsee und Meeresbuchten, der Flächenverbrauch beim Bau von Häfen und Fahrrinnen, ungeregelter Sportverkehr sowie Nährstoffeinträge.


Seegraswiese - Foto: Wolf Wichmann

Seegraswiese - Foto: Wolf Wichmann

Durch die Vielzahl der Gefährdungen verschwindet das typische Artinventar immer mehr, insbesondere die charakteristischen makrophytenreichen Flachwasserzonen mit dem Ährigen Tausenblatt (Myriophyllum spicatum), Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus), Salden (Ruppia) und Seegras (Zostera marina) sind nur noch selten zu finden. Benthische, d. h. am Boden eines Gewässers befindliche Lebensgemeinschaften mit vor allem dominierenden Muscheln wären in der Regel dort zu finden, wo ein guter Erhaltungszustand herrscht.

Ein grundsätzliches Problem für den Rückgang der Artenvielfalt sind diffuse Einträge aus der Landwirtschaft und damit die Belastung der Gewässergüte. Zwar liegen die landwirtschaftlichen Flächen zumeist außerhalb der Meeresschutzgebiete, jedoch gelangen sie über Flüsse auch in die Ostsee. Leider wird dies bei der Managementplanung für FFH-Gebiete überhaupt nicht berücksichtigt, so dass die schädlichen Einflüsse von außen ungehindert weiter auf die Ökosysteme einwirken können. Hinzu kommt, dass die Umsetzung von im Managementplan festgelegten Maßnahmen für Privatleute freiwillig ist. Um aber innerhalb eines Schutzgebiets eine Wirkung zu erzielen, wäre eine großflächige Minimierung von Nährstoffeinträgen außerhalb der Schutzgebiete notwendig. Eine Verbesserung der Zustände von aquatischen Lebensräumen, sei es die Ostsee oder wassergefüllte Feldsölle, könnte eine neue Düngeverordnung bringen. Diese soll in Deutschland wahrscheinlich ab April 2019 gelten und u.a. eine Erhöhung des Abstands zwischen gedüngter Fläche und Gewässer beinhalten. Außerdem soll die Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst begrenzt und die Hangneigung beim Verteilen von Flüssigdünger berücksichtigt werden. Die Maßnahmen sollen besonders in nitratbelasteten Gebieten greifen.

Damit Tiere und Pflanzen in Schutzgebieten wirklichen Schutz erfahren und besondere Schutzbedingungen nicht nur auf dem Papier festgelegt werden, fordert der NABU 50 Prozent der Schutzgebiete als nutzungsfrei festzulegen.


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