NABU begrüßt Gerichtsentscheidungen zur Schweinehaltung
Kritik der Umweltverbände an nicht tierwohlgerechten Haltungsbedingungen bestätigt
27. Januar 2017 Mit Beschluss vom 8. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015, nach dem die Kastenstände entsprechend den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung so zu gestalten sind, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. „Das ist nur erfüllt, wenn die Breite des Kastenstandes mindestens der Widerristhöhe des stehenden Schweins entspricht oder der Kastenstand dem Tier die Möglichkeit bietet, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige Lücken hindurchzustecken“, erläutert Martin Graffenberger vom NABU Mecklenburg-Vorpommern. „Dies hatte das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil bereits für verbindlich erklärt, das Bundesverwaltungsgericht hat dies auf die Beschwerde des Klägers hin nun noch einmal bestätigt“, so Graffenberger weiter.
Einführung einer Fördermaßnahme für rechtswidrige Haltungsbedingungen verhindert
Der NABU begrüßt das Urteil, entspricht es doch den Forderungen, die gemeinsam mit dem BUND und anderen Umweltverbänden seit langem erhoben werden. Anlass des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war eine an einen Schweinehalter gerichtete behördliche Anordnung zum Umbau von Ställen. Inhaltlich bestätigt wird durch die Entscheidung des Gerichts aber auch die massive Kritik der Umweltverbände in Mecklenburg-Vorpommern an einem Vorschlag des Schweriner Landwirtschaftsministeriums aus dem Oktober 2015. Dieser sah die Einführung einer zusätzlichen Förderung für Schweinehalter aus Tierschutzgründen mit Mitteln des ELER-Fonds der EU vor und verlangte dabei als Fördervoraussetzung sogar eine geringere Breite des Kastenstandes, nämlich fünf Zentimeter unter der Schulterhöhe des jeweiligen Tieres. „Die Einführung einer Fördermaßnahme für solche rechtswidrigen Haltungsbedingungen konnte damals glücklicherweise verhindert werden“, so NABU-Vorstandsmitglied Martin Graffenberger. „Das Beispiel unterstreicht einmal mehr die wichtige Bedeutung der Mitwirkung nichtstaatlicher Organisationen bei der Entscheidungsfindung über die EU-Förderungen, an der sich für den Umweltbereich der NABU gemeinsam mit dem BUND in Mecklenburg-Vorpommern seit langem aktiv beteiligt.“
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