Strafanzeige wegen Lebensraumzerstörung
Gesetzlich geschütztes Biotop in Altefähr auf Rügen zerstört
Der NABU Mecklenburg-Vorpommern hat im April 2014 Strafanzeige wegen Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops am Hafen Altefähr auf Rügen gestellt. Bestandteil dieses Biotops war neben dem besonders geschützten Strand-Tausendgüldenkraut (Centaurium littorale) auch ein großer Bestand der Baltischen Binse (Juncus balticus), die bundesweit vom Aussterben bedroht ist.
Dieser Standort wurde im Zuge eines Bauvorhabens zur Errichtung eines barrierefreien Strandes in Altefähr auf etwa 5000 Quadratmeter abgeschoben und bis auf kleinräumige Reste zerstört. Per Zufall entdeckte ein sachkundiger Bürger Mitte Februar den Schaden und wandte sich an den NABU. "Offensichtlich handelt es sich hier um einen Umweltschaden nach § 19 Bundesnaturschutzgesetz und damit um einen Straftatbestand", so NABU-Landesvorsitzender Stefan Schwill.
Salzwiesen gehören durch Nährstoffeinträge, Entwässerung und Einstellung der Nutzung heute zu den am stärksten gefährdeten Lebensräumen unseres Landes. "Umso erstaunlicher ist der leichtfertige Umgang mit einer besonderen Ausprägung von Salzrasen im Bereich des Badestrandes Altefähr durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen", so Schwill weiter.
"Der mehrfache Hinweis darauf, dass es sich bei den Salzrasen nicht nur um einen nach nationalem Recht geschützten Biotoptyp handelt, sondern dass dieser zudem auch unter europäischem Schutz der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie steht, wurde von der zuständigen Naturschutzverwaltung mit dem Hinweis auf die Gültigkeit der Baugenehmigung und der Lage des betreffenden Biotops außerhalb eines Europäischen Schutzgebietes abgetan", berichtet Anja Kureck vom NABU Mecklenburg-Vorpommern. "Es ist zwar richtig, dass eine gültige Baugenehmigung nicht ohne Weiteres aufgehoben werden kann, aber das Bundesnaturschutzgesetz sieht in §19 genau für solche Fälle das „Heilungsinstrument“ des Umweltschadens vor", so Kureck weiter. Vereinfacht gesagt, ist ein Vorhabenträger bei der Verursachung eines Umweltschadens dazu verpflichtet, diesen zu sanieren. Eine Sanierung des Umweltschadens ist dann erfolgreich, wenn der Ausgangszustand des beeinträchtigten Lebensraumes nachweislich wieder hergestellt wurde.
"Ob eine Wiederherstellung dieser einmaligen Salzrasen in der gegebenen Form überhaupt möglich ist, scheint jedoch fraglich, denn mit der Umgestaltung des Badestrandes haben sich auch die Standortbedingungen am gesamten Badestrand grundsätzlich geändert", stellt Botanikerin Anja Kureck klar.
Der NABU fordert neben der sofortigen Sanierung des Schadens bzw. der unverzüglichen Herstellung eines Ersatzlebensraums, dem Verursacher eine Strafe mit abschreckender Wirkung aufzuerlegen. "Es kann nicht sein, dass solche Verstöße immer wieder unter den Augen der zuständigen Naturschutzbehörden passieren, ohne dass sie entsprechend geahndet werden", betont NABU-Landesvorsitzender Stefan Schwill.
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