50 Schwäne abgeschossen
Jagdpraxis widerspricht EU-Recht / Aufklärung gefordert
Der Höckerschwan unterliegt wie alle europäischen Vogelarten dem allgemeinen Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie. Er ist allerdings in Anhang II/B als eine der Arten gelistet, die in Deutschland bejagt werden dürfen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt für den Höckerschwan die Jagdzeit 1. November bis 20. Februar. Einzuhalten sind dabei jedoch die Bestimmungen des Art. 7 und Art. 8, die in diesem Fall, der sich auf einem Acker bei Klausdorf ereignet hat, jedoch missachtet wurden.
Wahllos getötet
Verboten sind alle Methoden oder Einrichtungen, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können (Artikel 8 EU-Vogelschutzrichtlinie). Außerdem ist nach Artikel 7 EU-VRL sicherzustellen, "dass bei der Jagdausübung — gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei —, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist".
Hinzu kommt, dass sich in der Regel auch nicht jagdbare geschützte Vogelarten in den Rastgemeinschaften befinden, die zu stören oder zu töten untersagt ist. Dazu zählen z. B. Sing- und Zwergschwäne, die in den Rastgemeinschaften häufig nur schwer als Einzeltiere identifiziert werden können.
Ungeachtet der betroffenen Schwanenarten hat der NABU die zuständige Untere Jagdbehörde zur unbedingten Aufklärung des Jagdgeschehens ersucht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Höckerschwäne als ausdrückliches Schutzgut des europäischen Vogelschutzgebietes überhaupt ohne vernünftigen Grund innerhalb des Schutzgebiets sowie auf benachbarten Flächen getötet werden dürfen und ob der Abschuss zukünftig "gute fachliche Praxis" sein wird.
Mit Jagdethik nicht vereinbar
Es ist bekannt, dass viele Landwirte Rastvögeln äußerst kritisch gegenüberstehen, weil sie Ernten und Erträge in Gefahr sehen. Fakt ist, dass diese Tiere, auch Höckerschwäne, nach nationalem und europäischem Recht geschützt sind. "Als Teil der natürlichen Fauna müssen sich auch die Landwirte mit diesen Arten arrangieren. Nicht auszudenken, wenn bald alle "Probleme", die Landwirte mit rastenden Vogelarten haben, auf diese Art gelöst werden", so NABU-Landesgeschäftsführerin Dr. Rica Münchberger. "Mit Jagdethik ist dieser Vorfall jedenfalls nicht vereinbar."
Der NABU setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, dass der Höckerschwan, wie alle anderen Gänse- und Entenarten außer der Stockente, aus dem Jagdrecht entlassen und in das Naturschutzrecht übernommen wird (NABU-Position zur Jagd 2013).
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