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Gewässerrandstreifen im Wassergesetz stärken

Trinkwasser muss vor Belastungen geschützt werden

Der aktuell vorgeschriebene Mindestabstand der Bewirtschaftung zu Gewässern reicht bei Weitem nicht aus, um die Belastungen des Grundwassers zu verringern. Der NABU fordert deshalb eine Stärkung der Randstreifen im Landeswassergesetz.

Gewässerrandstreifen am Acker im Griever Holz - Foto: Manuela Heberer

Gewässerrandstreifen am Acker im Griever Holz - Foto: Manuela Heberer

09. September 2024 – Angesichts des hohen Nutzungsdrucks auf die Ressource Wasser begrüßt der NABU Mecklenburg-Vorpommern das aktuelle Anliegen zur Novellierung des Landeswassergesetzes, sieht allerdings noch Optimierungsbedarf am Gesetzesentwurf. „Insbesondere vor dem Hintergrund der trotz intensiver Bemühungen noch immer hohen Nitratbelastung sowohl von Oberflächen- als auch Grundwasser sind weitergehende gesetzliche Regelungen notwendig“, sagt NABU-Landesgeschäftsführerin Dr. Rica Münchberger. „Die vor allem aus der landwirtschaftlichen Nutzung angrenzender Felder eingetragenen Nährstoffe führen zu einer anhaltenden Belastung der Gewässer. Der aktuell vorgeschriebene Mindestabstand der Bewirtschaftung von fünf Metern zu Gewässern reicht bei weitem nicht aus, um diese Belastungen zu verringern“, so Münchberger weiter.

Der NABU fordert daher in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf die Festlegung einer Mindestbreite von 12 Metern für Gewässerrandstreifen, in denen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist sowie die Bodenbearbeitung in diesen Bereichen wesentlich zu verringern ist. „Studien belegen, dass die Breite des Gewässerrandstreifens einen Einfluss auf das Rückhaltevermögen verschiedener Stoffe wie Stickstoff und Phosphor haben. Diese Möglichkeit, das kostbare Gut Wasser zu schützen, sollte der Gesetzgeber nutzen.“


Trinkwassernutzung muss Priorität vor anderen Nutzungen haben

Soll ohne Randstreifen im Griever Holz - Foto: Manuela Heberer

Soll ohne Randstreifen im Griever Holz - Foto: Manuela Heberer

„Auch wasserführende Ackerhohlformen, sogenannte Sölle, dürfen von den Regelungen des Gesetzes nicht ausgenommen werden“, so Dr. Münchberger. „Untersuchungen zeigen, dass hier der gesetzliche Schutz nicht ausreichend ist und selbst innerhalb von FFH-Gebieten hohe Belastungen mit Pestiziden und Nährstoffen nachweisbar sind.“

Generell sollte im Landeswassergesetz auch noch einmal grundsätzlich klargestellt werden, dass die Sicherung und Neubildung sauberen Grundwassers zur Trinkwassernutzung oberste Priorität auch vor künftig anderen Nutzungen hat, etwa der Herstellung von Wasserstoff. Für eine nachhaltige Wassermengenbewirtschaftung sollte zudem festgelegt werden, dass nicht mehr Wasser entnommen werden darf, als neu gebildet wird.


1.1 MB - Stellungnahme des NABU zur geplanten Novellierung des Landeswassergesetzes MV
 

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