Hintergründe zum Gennaker-Widerspruch
Hauptkritikpunkte am Bau des Offshore-Windparks in der Ostsee
1. Tötungsrisiko für Zugvögel
Der Genehmigung zugrundeliegende Annahmen sind falsch
Sterntaucher - Foto: Frank Derer
Die Genehmigung des Windparks schließt nicht mit hinreichender Sicherheit aus, dass sich das Verletzungs- und Tötungsrisiko für europäische Vogelarten durch den Bau und Betrieb der 103 geplanten Anlagen signifikant erhöht.
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat das Seegebiet nördlich der Halbinsel Fischland-Darß bis Rügen in seinem naturschutzfachlichen Planungsbeitrag zur Raumordnung bereits 2006 als ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für den internationalen Vogelzug identifiziert. Das Seegebiet gehört neben dem Fehmarnbelt zu den wichtigsten Konzentrationspunkten des Vogelzuges in der Ostsee und hat eine herausragende Bedeutung für mehrere Wasservogelarten wie zum Beispiel Kraniche, Seetaucher, Trauer- und Eisenten. Während bei Landvögeln die vorherrschende Zugrichtung in der Wegzug-Saison von Nordost nach Südwest verläuft, queren Wasservögel in diesem Zeitraum das Gebiet in Ost-West-Richtung. Der Heimzug verläuft in entgegengesetzter Richtung. Das BfN hat daher in seinem naturschutzfachlichen Planungsbeitrag gefordert, zur Erhaltung durchgängiger Zugkorridore u. a. das Gebiet zwischen Rügen und dem Darß und Südschweden von Vogelzug beeinträchtigenden Wirkungen, z. B. durch Windenergieanlagen, freizuhalten. Diese Position hat das BfN 2016 ebenfalls in das Genehmigungsverfahren Gennaker eingebracht.
Neben dem BfN und dem NABU hatte sich auch das Nationalparkamt Vorpommern ablehnend zum Projekt Gennaker positioniert und auf die erheblichen Auswirkungen für die Vogelwelt ie uch für streng geschützte marine Säugetiere hingewiesen. Dabei nahm das Nationalparkamt auf die raumordnerische Festlegung zum ersten Windpark vor Fischland-Darß (Baltic 1) Bezug. Darin wurde festgestellt, dass weder eine größere Anzahl noch höhere Windenergieanlagen raum- und umweltverträglich errichtet werden können.
Falsche Berechnung des Tötungsrisikos
Die der Genehmigung zugrundeliegende Bestandserfassung ist unvollständig und fehlerhaft. Außerdem werden darin Tag- und Nachtzieher falsch eingestuft. Insbesondere aber sind falsche Annahmen in die Prognose des Kollisionsrisikos eingegangen, wie eine vom NABU beauftragte Untersuchung des unabhängigen Gutachterbüros BIOS zeigt.
Die Genehmigung greift auf eine unzulässige Anwendung des sogenannten 1-Prozent-Kriteriums zurück und nimmt als akzeptables Maß an, dess es ohne erhebliche Auswirkungen auf die Bestände bliebe, wenn ein Prozent aller durch den Windpark ziehenden Vögel durch Kollision getötet würden. Tatsächlich aber bezieht sich das 1-Prozent-Kriterium auf die höchste zulässige Gesamtmortalität einer einzelnen Population pro Jahr unter Berücksichtigung aller Gefahren, neben dem Offshore-Windpark auch Schifffahrt, Jagd etc. Das bedeutet, das StALU hat deutlich höhere Individuenverluste einzelner ARten genehmigt, die jedoch nach EU-Vogelschutzrichtlinie verboten sind.
Außerdem wurde statistisch getrickst: So wurde der zeitliche Bezugsrahmen von 24 Stunden Durchzugszeit gewählt, obwohl das erhöhte Tötungsrisiko auf die Durchflugszeit von maximal einer Stunde bezogen werden müsste. Auch so wurden mögliche Individuenverluste schlichtweg kleingerechnet.
2. Gennaker beeinträchtigt Schutzgebiete
Mehrere Natura-2000-Gebiete liegen in unmittelbarer Nähe
Lage der Schutzgebiete Plantagenetgrund und Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund sowie des Planungsgebiets für den OWP Gennaker - Abbildung: IfAÖ Neu Broderstorf
Das Baugebiet des geplanten Offshore-Windparks vor dem Darß liegt unmittelbar in einem Knotenpunkt des internationalen Vogelzugs und in direkter Nähe zu mehreren FFH- und Vogelschutzgebieten. Diese würden durch den Bau und Betrieb der Anlagen negativ beeinträchtigt.
Die unmittelbare Nähe zu gleich mehreren Schutzgebieten des Natura-2000-Schutzgebietsnetzwerkes bestätigen die herausragende naturschutzfachliche Bedeutung des Seegebiets vor dem Darß.
Dazu gehören
- das FFH-Gebiet "Kadettrinne" (DE 1339-301...) in 3,8 km Entfernung
- das EU-Vogelschutzgebiet "Plantagenetgrund" (DE 1343-401) in 2 km Entfernung
- das EU-Vogelschutzgebiet "Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund" (DE 1542-401) in ca. 3 km Entfernung
- der Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" in 3 km Entfernung
Das Vorhaben Gennaker führt unter Verstoß gegen §33 Abs. 1 BNatSchG zur erheblichen Beeinträchtigung insbesondere des FFH- und Vogelschutzgebiets "Plantagenetgrund" und des Vogelschutzgebiets "Vorpommersche Boddenlandschaft und nördlicher Strelasund". In der Genehmigung des StALU Vorpommern wurden fehlerhafte Meideradien für Meeresvögel, insbesondere Seetaucher aufgeführt und für die Berechnung der Erheblichkeit herangezogen. Danach würden laut Genehmigung weniger als ein Prozent der Schutzgebietsfläche für die Vögel verloren gehen. Tatsächlich aber zeigen jüngere wissenschaftliche Studien Meideradien von Seetauchern bon bis zu 16 Kilometern Entfernung zu Windparks. Rechnet man mit einem Durchschnittswert von zehn Kilometern, so würden den beiden Vogelschutzgebieten aufgrund der räumlichen Nähe zum geplanten Offshore-Windpark zwischen 15-25 Prozent der Schutzgebietsfläche (Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete) verloren gehen. Dies wäre ein eindeutiger Verstoß gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie.
3. Gefahr für Schweinswale
Lebensräume der Meeressäuger durch Windpark gestört
Schweinswal, Foto: Christoph Kasulke
Die Genehmigung für den Windpark verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz, weil das Verletzungs- und Tötungsrisiko für Schweinswale durch den Windpark erhöht und geschützte Lebensräume stark beeinträchtigt werden.
Schweinswale können insbesondere während der Bauphase durch den extrem lauten Rammschall verletzt oder während der Betriebsphase durch den starken Wartungsverkehr aus ihrem Lebensraum vertrieben werden. Die in der Genehmigung vorgesehenen Maßnahmen, die eine Verletzung oder Tötung von Schweinswalen verhindern sollen, sind nach heutigem Stand der Wissenschaft nicht ausreichend. So berücksichtigen die Maßnahmen beispielsweise nicht, dass etwa Kälber langsamer schwimmen als erwachsene Tiere. Sie können deshalb den Bereich, in dem es zu Verletzungen ihres Gehör kommen kann, nicht schnell genug verlassen.
Der in der Genehmigung festgelegte Lärmschutzwert, der in 750 Metern Entfernung zur Rammstelle nicht überschritten werden darf, beträgt 160 dB. Mit diesem Wert werden jedoch 12,2 Prozent des Schutzgebiets Plantagenetgrund verlärmt. Von Juni bis September dürfte das jedoch nur ein Prozent des Gebiets beeinträchtigen, im Rest des Jahres maximal fünf Prozent.
Störbereich absichtlich kleingerechnet
Der geplante Windpark hat eine Größe von etwa 9 mal 19 Kilometern. Der in der Genehmigung berücksichtigte Störbereich wurde jedoch nur im Umkreis von 8 Kilometern um den Windparkmittelpunkt berechnet und deckt damit nicht einmal die gesamte Windparkfläche ab. Tatsächlich ragt der Störbereich deshalb viel weiter in die benachbarten Schutzgebiete hinein als die Genehmigung vorgibt.
4. Havarie-Risiko bagatellisiert
Offshore-Windpark Gennaker birgt Gefahrenpotential für Schifffahrt
Die havarierte "Glory Amsterdam" liegt nur wenige Kilometer vor einem Windrad - Foto: Hero Lang
Im April 2020 ist ein Offshore-Versorgungsschiff mit einer Windkraftanlage vor der ostfriesischen Insel Borkum kollidiert. Dieses Havarie-Risiko besteht auch auch beim geplanten Windpark Gennaker vor dem Darß, wird aber bei der Planung nicht ernst genommen.
Der NABU kritisiert die Bagatellisierung erheblicher Havarie-Risiken im Falle einer Realisierung des Offshore-Windparks Gennaker. Es kann weder die Sicherheit der Schifffahrt sichergestellt werden, noch die der Umwelt. Eng damit verbunden fehlt es an einer wirksamen Untersuchung des Störfallpotentials im Zusammenhang mit einer Havarie. Das Vorhaben lässt aufgrund des vorhandenen erheblichen Schiffsverkehrs in der Kadettrinne - etwa 50.000 Passagen pro Jahr - eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Schiffsverkehrs erwarten.
Im Fall eines manövrierunfähigen Schiffs besteht durch die Nähe zum Windpark ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Dieses Risiko wurde in der Genehmigung nicht angemessen berücksichtigt. So ist die Methodik in der Technischen Risikoanalyse als fehler- und mangelhaft zu bewerten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Bergungsversuch mit einem Notschlepper eingeleitet wird und auch erfolgreich agiert, wird in der Technischen Risikoanalyse optimistisch überschätzt. Für den NABU geht die Analyse eher von einem Best-Case-Fall aus, anstelle von einem Worst-Case-Fall. Letzteres wäre jedoch angebracht und notwendig. Havarien, wie die der Glory Amsterdam im Jahre 2017 zeigen, dass es zu diversen Komplikationen wie sprachlichen Schwierigkeiten, Wettereinflüssen, technischen oder menschlichen Versagen kommen kann, die alleine oder in Kombination dazu führen können, dass der erste Bergeversuch scheitert.
Beachtet man auch die fehlende Störfallvorsorge für den Fall einer Havarie eines mit umweltgefährdenden Stoffen beladenen Schiffes, so kann nur folgender Schluss gezogen werden: die potentiel katastrophalen Ausmaße bleiben unverständlicherweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vollkommen unbeleuchtet. Beides ist mit dem gebotenen effektiven Schutz der Meeresumwelt nicht vereinbar. Dieser wäre jedoch durch das Genehmigungsverfahren sicherzustellen.
5.Gennaker ohne Netzanschluss
Baugenehmigung trotz fehlender Netzanbindung ist rechtswidrig
Offshore-Windkraft - Foto: Kim Detloff
Derzeit ist keine Genehmigung einer Netzanbindung durch die Bundesregierung in Sicht. Dennoch hat das StALU die Genehmigung zum Bau des Offshore-Windparks erteilt - obwohl es derzeit keine Grundlage für die Notwendigkeit gibt, weil eine Nutzung der zu erzeugenden Energie derzeit gar nicht möglich ist.
Der aktuelle Netzentwicklungsplan sieht keine zusätzliche Anbindung des Gebiets Ost-6 vor, in dem Gennaker liegt. Die bestehenden Netzanbindungen sind durch die Offshore-Windparks Baltic 1 und 2 ausgeschöpft. Grund ist das das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2017 und demnach schon seit einigen Jahren bekannt. Dieses deckelte den Ausbau der Offshore-Windenergie auf 15 Gigawatt bis 2030 und sah vor, zukünftige Ausbauplanungen zusammenzuführen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogeographie (BSH) nimmt seitdem auf Grundlage des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) in einem Gesamtplanungsprozess die Aufgabe der Entwicklung und Voruntersuchung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See wahr.
Landesplanung versagt
Die Vorteile des sogenannten zentralen Modells liegen darin, dass die Gefahr der Entwicklung konfliktreicher Standorte gegen naturschutzfachliche und -rechtliche Empfehlungn reduziert werden soll und naturschutzfachliche Belange frühzeitig in die Vorbereitung einfließen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass Bauplanung, Realisierung und Netzanbindung durch die Bundesnetzagentur zeitlich und fachlich synchronisiert werden. Trotz Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern widerspricht das Land mit seinem Vorgehen dem zentralen Modell und zeigt nach der Ausweisung von ungeeigneten Windenergie-Vorrangflächen im Rahmen des Landesraumentwicklungsplans ein weiteres Versagen der Landesplanung.
Der NABU hat Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Offshore-Windparks Gennaker in den Küstengewässern Mecklenburg-Vorpommerns eingelegt. Massive Umweltschäden können von den rund 103 Windenergieanlagen zehn Kilometer nördlich des Darß ausgehen, insbesondere für Zug- und Rastvögel. Mehr →
