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Genehmigung von Windrädern im Schreiadlergebiet ist rechtswidrig

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen geplante Windräder bei Beseritz gestellt

Der NABU hat beim Verwaltungsgericht Greifswald einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, um den bevorstehenden Baubeginn von vier Windenergieanlagen im Windfeld Beseritz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu verhindern.

Windräder - Foto: Helge May

Windräder - Foto: Helge May

06. April 2016 - Der NABU Mecklenburg-Vorpommern hat beim Verwaltungsgericht Greifswald einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, um den bevorstehenden Baubeginn von vier Windenergieanlagen im Windfeld „Beseritz“ im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu verhindern. Bereits im Dezember 2015 hatte der NABU Widerspruch gegen die Genehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Windparks durch das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU) eingelegt. „Da dieses jedoch die bestehende Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt hatte, bestand die Gefahr, dass die Anlagen während des laufenden Verfahrens bereits errichtet werden, obwohl die Genehmigung rechtswidrig ist und nicht hätte erteilt werden dürfen“, erklärt der NABU-Landesvorsitzende Stefan Schwill.


Mindestabstand von 6.000 Metern zu Schreiadlerhorsten gefordert

„Vor allem für die in Deutschland sehr seltenen und stark bedrohten Schreiadler stellen die neu geplanten Windräder eine große Gefahr da“, so NABU-Vogelschutzexperte Lars Lachmann. „Gleich drei Schreiadler-Paare brüten in einer Entfernung von weniger als 3.000 Metern zu den neu geplanten Windrädern.“ Die fachlichen Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten sehen dagegen für Horste des Schreiadlers einen Mindestabstand von 6.000 Metern zu Windkraftanlagen vor. Selbst die vom NABU als unzureichend kritisierte behördeninterne Beurteilungshilfe des Landesumweltministeriums sieht einen Mindestabstand von 3.000 Metern und eine eingehende Risikoprüfung bei Horsten bis 6.000 Meter Abstand vor. „Für die seltenen Schreiadler bedeuten die geplanten Anlagen ein stark erhöhtes Tötungsrisiko. Daher ist die in diesem Fall erteilte Genehmigung klar rechtswidrig.“


Gleich drei Schreiadlerhorste befinden sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Windräder. - Foto: NABU/Thomas Krumenacker

Gleich drei Schreiadlerhorste befinden sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Windräder. - Foto: NABU/Thomas Krumenacker

Obwohl die Vorkommen der streng geschützten Schreiadler in diesem Gebiet den Behörden bekannt waren, wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie eine damit einhergehende Beteiligung der Öffentlichkeit für nicht notwendig erachtet. „Dabei hätte schon die UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, insbesondere auf die dort lebenden Schreiadler, aber auch auf andere Arten, möglich sind“, so Stefan Schwill. „Darum nämlich geht es bei dieser Vorprüfung. Welche Umweltauswirkungen dann im Detail tatsächlich zu erwarten sind, ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in diesem Fall dringend hätte erfolgen müssen. Stattdessen wurde einmal mehr vorschnell fälschlicherweise eine Genehmigung erteilt, die nun aufwändig gerichtlich angefochten werden muss.“ Auch die Tatsache, dass in diesem Fall bereits einige Altanlagen vorhanden sind, die nach heutigen Maßstäben nicht mehr genehmigungsfähig wären, rechtfertigt in keiner Weise den weiteren Zubau neuer Windräder, wenn diese geltendem Artenschutzrecht widersprechen.


Fachliche Empfehlungen aus Helgoländer Papier schon in der Planungsphase beachten

Um den Windplanern eine höhere Planungssicherheit zu ermöglichen, und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, appelliert der NABU an alle Planungsbehörden und Investoren, bereits bei der Ausweisung von Eignungsgebieten und der Standortwahl die fachlichen Empfehlungen zum Abstand von bekannten wichtigen Vorkommen geschützter Arten zu berücksichtigen. „Neben geschützten Vogelarten wie dem Schreiadler geht es hier vor allem auch um Fledermäuse“, so Stefan Schwill. „Hier ist für den Windpark Beseritz grundsätzlich eine Erfassung erforderlich, um das Kollisionsrisiko von Fledermäusen mit Windrädern einzuschätzen. Oftmals können diese Risiken durch Änderungen der Planung und ergänzende Maßnahmen deutlich vermindert werden. Eine solche Untersuchung ist jedoch nicht erfolgt, obwohl es Hinweise auf Fledermausvorkommen im Gebiet gibt.“

Im Fall Jördenstorf (Landkreis Rostock), in dem der NABU ebenfalls gegen die bereits erteilte Genehmigung eines Windparks mitten in einem weiteren Vorkommensschwerpunkt des Schreiadlers klagt, wurde durch das Gericht kürzlich ein Baustopp bis zur endgültigen Entscheidung verhängt. „Eine ähnliche Entscheidung erwarten wir im Fall Beseritz“, so NABU-Landesvorsitzender Stefan Schwill.


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