Angemessener Artenschutz in MVs Wäldern in Gefahr
Aktuelles Papier hebelt geltende EU-Artenschutzrichtlinien faktisch aus
09. Mai 2018 - „Das vorgelegte Papier lässt Nutzungen zu, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes verschiedener Tierarten führen können“, so NABU-Landesvorsitzender Stefan Schwill. Zwar sei es zu begrüßen, dass mit dem Papier der Versuch unternommen wird, bei Waldbesitzern und Förstern eine größere Klarheit und damit Rechtssicherheit über FFH-konforme Nutzungsmöglichkeiten zu erreichen. „Wir stellen jedoch ausdrücklich fest, dass das vorgelegte Papier dieses Ziel bei weitem verfehlt“, so Schwill.
Für verschiedene Fledermausarten wie Mopsfledermaus und Mausohr, aber auch für Mittelspecht und Schwarzstorch würde die Umsetzung der im vorgelegten Papier genannten Nutzungsmöglichkeiten den Verlust wichtiger Lebensräume bedeuten, da nur ein viel zu geringer Teil an Alt- und Totholzbeständen im Wald verbleiben muss. Tierarten, die jedoch auf solche struktur- und totholzreichen Wälder angewiesen sind, werden hier eindeutig Verlierer sein, obwohl sich ihr Bestand bzw. ihr Erhaltungszustand nach geltendem Artenschutzrecht und FFH-Richtlinie in den jeweiligen Schutzgebieten gar nicht verschlechtern darf.
Keine Konsensfindung erwünscht
Nach den Behandlungsgrundsätzen soll es sogar möglich sein, wesentlich mehr Totholz aus Laub- und Laubmischwäldern mit einem Alter von über 120 Jahren zu entnehmen, als nach unbestrittenem und weithin bekanntem Wissensstand für eine deutliche Zunahme der Biodiversität, unabhängig von bestimmten Arten oder Artengruppen, im Wald verbleiben müsste. Vollkommen unberücksichtigt bleibt z. B. auch, dass bei weitem nicht alle der „geplanten“ Horst- und Höhlenbaumanwärter ihre Funktion später erfüllen werden, weil ein hoher Teil bereits vorher verloren geht, etwa durch zufällige natürliche Prozesse. So müssen zum potentiellen Ersatz eines Horstbaums des Schwarzstorches mehrere Anwärter bereit stehen. Mit den vorgelegten Behandlungsgrundsätzen gilt jedoch nicht einmal mehr die für den landeseigenen Wirtschaftswald im Alt- und Totholzerlass festgeschriebene Grenze.
„Sich über den aktuellen Stand des Wissens hinwegzusetzen und einen nur halb so hohen Schwellenwert für den Totholzanteil pro Hektar festzusetzen, offenbart in seltener Klarheit den Geist des Gesamtpapiers“, so Schwill. Dies habe bereits die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe gezeigt, in der die Behandlungsgrundsätze gemeinsam erarbeitet werden sollten. „Hier dominierten schon zahlenmäßig ganz klar Vertreter der verschiedenen Waldbesitzergruppierungen und Forstvertreter, was eine zwischen Schutzerfordernis und Nutzungsansprüchen ausgewogene Diskussion nahezu unmöglich machte. Diese ist jedoch nicht nur wünschenswert, sondern geboten, denn nach unserer Auffassung haben in einem Schutzgebiet die Erfordernisse des Naturschutzes Vorrang vor allen wie auch immer gearteten Nutzungsansprüchen.“ Anstatt jedoch auf die vom NABU geforderte Überarbeitung einzugehen und die Stellungnahmen aller AG-Teilnehmer zu berücksichtigen, hat das Ministerium nun einfach sämtliche Textpassagen aus dem Papier gelöscht, die auf eine gemeinsame Arbeit hingewiesen haben. Stattdessen werden die Wald-Behandlungsgrundsätze nun als alleinige Empfehlung des Ministeriums veröffentlicht und gelten als verbindliche Handlungsgrundlage für die Landesforstanstalt.
Papier widerspricht Stand des Wissens über die Waldökologie
Das vorgelegte Papier entspricht in keiner Weise dem Stand des Wissens über die Ökologie der Arten und Wälder. „Es drängt sich der Eindruck auf, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt habe den Druck der Waldbesitzer und Forstvertreter genutzt, um sich eines Großteils ungeliebter, aber bisher geltender Richtlinien und Vorschriften ohne Verwaltungsakt, mit dem dazu gehörenden Beteiligungsverfahren, zu entledigen“, so Schwill. „Offensichtlich unterläuft das Papier eine Reihe von Vorschriften und ist nicht geeignet, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Arten zu vermeiden. Die FFH-Richtlinie wird damit faktisch außer Kraft gesetzt.“
Die Umsetzung der FFH-Richtlinie auch im Wald ist jedoch eine Verpflichtung des Landes gegenüber der Europäischen Union. „Für viele Arten wird mit diesen Behandlungsgrundsätzen Tür und Tor für eine weitere Verschlechterung der Erhaltungszustände geöffnet. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass die EU das nächste Vertragsverletzungsverfahren gegen das Land eröffnen wird“, ist NABU-Landesvorsitzender Schwill überzeugt.
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